BGB § 2300 Amtliche Verwahrung; Eröffnung
[ Auszug: (1) Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments
geltenden Vorschriften der §§ 2258a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag
entsprechend ... ]
Bürgerliches Gesetzbuch
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
Abschnitt 4 Erbvertrag
[ BGB Persönlicher Abschluss ] [ BGB Voraussetzungen ] [ BGB Form ] [ BGB Besondere amtliche Verwahrung ] [ BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen ] [ BGB Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen, Anwendung von § 2077 ] [ BGB Anwendung von § 2269 ] [ BGB Anfechtung durch den Erblasser ] [ BGB Vertretung, Form der Anfechtung ] [ BGB Anfechtungsfrist ] [ BGB Bestätigung ] [ BGB Anfechtung durch Dritte ] [ BGB Verfügungen unter Lebenden ] [ BGB Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen ] [ BGB Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers ] [ BGB Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338 ] [ BGB Aufhebung durch Vertrag ] [ BGB Aufhebung durch Testament ] [ BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament ] [ BGB Rücktritt bei Vorbehalt ] [ BGB Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten ] [ BGB Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung ] [ BGB Vertretung, Form des Rücktritts ] [ BGB Rücktritt durch Testament ] [ BGB Gegenseitiger Erbvertrag ] [ BGB Einseitige Verfügungen ] [ BGB Amtliche Verwahrung; Eröffnung ] [ BGB Eröffnungsfrist ] [ BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen ] [ BGB Unbeschränkbare Testierfreiheit ]